Schulpflegschaft für das Schuljahr:

Vorsitz der Schulpflegschaft: Birgit Born-Bentfeld.
Vertreter: Manuela Buschauer, Kai Binder, Barbara Stark
Sie erreichen die Schulpflegschaft per Email unter: schulpflegschaft@gesamtschule-mechernich.de

§72 Schulpflegschaft

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpfleg­schaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schul­leiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 kön­nen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpfleg­schaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstu­fenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestal­tung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über allewichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der El­tern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zu­sammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulauf­sicht vertreten.

Aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005

(GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012